Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

93/12/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0143 E 29. November 1989 RS 1

(hier: Änderung des Ausmaßes der zeitlichen Mehrleistung)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 30, a Absatz 4, GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, GehG verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (Hinweis auf E 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979).