Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

93/12/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/19 94/12/0314 1

Stammrechtssatz

Das Verhalten einer anderen Zentralstelle entbindet die belangte Behörde ihrerseits nicht der vom Gesetz auferlegten Pflicht, über den von der Partei gestellten Antrag zu entscheiden, wenn sie diese Entscheidungspflicht auch (hier trotz mehrfacher Urgenz) mangels des gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG für die Bemessung der Zulage statuierten essentiellen Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des BMF nur durch Abweisung des Ansuchens der Partei ausüben kann.