Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0004

Rechtssatz

Die Zahl der einem Beamten unterstellten Bediensteten ist in der Regel vor allem für die Frage der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG im Rahmen der anzustellenden Vergleichsüberlegungen bedeutsam.