Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

93/11/0276

Rechtssatz

Wenn sich die Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer im Rettungsdienst) nur in der im Ortsstellengebäude gelegenen Wohnung oder auf der umgebenden Grundfläche aufhalten dürfen, können sie ihren Aufenthaltsort nicht frei bestimmen, sodaß ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen bloßer Rufbereitschaft fehlt. Müssen sie sich überdies für ihren jederzeit möglichen Einsatz bereithalten - ihre rasche Verfügbarkeit ist für das Funktionieren eines Rettungsdienstes von wesentlicher Bedeutung, woraus sich wiederum gewisse Einschränkungen für ihr Verhalten während der Bereitschaftszeit ergeben - ist ebenfalls das Vorliegen bloßer Rufbereitschaft zu verneinen.