Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

93/11/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 2

Stammrechtssatz

Die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit ist im Hinblick auf den Umstand, daß während dieser Zeit das Entziehungsverfahren vor den Kraftfahrbehörden und das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringer Bedeutung.