Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
93/11/0249
GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0263 3
Eine besondere Verwerflichkeit (Paragraph 66, Absatz 3, KFG) der Tathandlungen gem Paragraph 207, Absatz eins, StGB ergibt sich daraus, daß die Tathandlungen gegenüber einer unmündigen Person wiederholt und unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gesetzt worden sind, wobei nicht einmal die Anzeige gegen den Bf und seine Einvernahme vor der Gendarmerie diesen daran abhalten konnte, neuerlich in gleicher Weise straffällig zu werden. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Bf war demnach derart schwerwiegend, daß es seine negative Einstellung zu den vom Gesetz geschützten Werten zeigt und damit in diesem Sinn auch auf sein Charakterbild schließen läßt.