Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

93/11/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz 2, KFG von wesentlich anderen Kriterien auszugehen als das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0055).