Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
93/11/0249
GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3
Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz 2, KFG von wesentlich anderen Kriterien auszugehen als das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0055).