Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/11/0227

Rechtssatz

Paragraph 29, Absatz eins, AZG bezieht sich offenkundig auf Arbeitszeitregelungen im Rang unter dem von Gesetzen, die schon VOR Inkrafttreten des AZG bestanden haben und die kürzere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten vorgesehen haben. Solche - für die Arbeitnehmer günstigere - Regelungen werden durch das Inkrafttreten des AZG in ihrem Bestand nicht berührt, gelten also unter dem Regime dieses Gesetzes weiter. Es ist ihnen durch das Gesetz nicht derogiert worden. Daran ändert nichts, daß Verstöße gegen diese aufrecht erhaltenen Arbeitszeitregelungen nicht nach dem Arbeitszeitgesetz geahndet werden können.