Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/11/0227

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0332 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 27, ARG in Verbindung mit Paragraph 3, ARG kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).