Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/11/0227

Rechtssatz

Führt die belBeh in einem Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 28, Absatz eins, AZG im Bescheidspruch als verletzte Verwaltungsvorschrift den Paragraph 4, Absatz 10, AZG an, obwohl eine andere Verteilung der Arbeitszeit iSd Paragraph 4, Absatz 10, AZG nicht vorliegt, so belastet sie, da diese Gesetzesstelle nicht heranzuziehen gewesen wäre, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.