Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/11/0227
Wenn auch der Begriff des Beschäftigens in anderen (als im AZG) arbeitsrechtlichen Regelungen (zB ArbVG, AuslBG) in anderer Bedeutung gebraucht wird, ist aus dem Zusammenhang doch klar, daß das "Beschäftigtsein" des Arbeitnehmers iZm Übertretungen des AZG (Paragraph 28, Absatz eins, AZG) nämlich zu den Tatzeiten die Erbringung einer Arbeitsleistung bedeutet, wie sich auch aus der im Spruch enthaltenen Wendung, daß "diese Arbeitszeiten im kontinuierlichen Schichtbetrieb geleistet" wurden, ergibt.