Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/11/0227
Mit dem "Zur-Last-Legen" eines bestimmten Sachverhaltes in einem Straferkenntnis, welches mit der Subsumtion unter eine Strafnorm und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe verbunden ist, bringt die Behörde unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt und daß sie das darin zum Ausdruck kommende Verhalten als dem Beschuldigten zuzurechnende Verwaltungsübertretung qualifiziert. Diese lediglich die Formulierung des Spruches betreffende Frage läßt keine Zweifel am Inhalt des angefochtenen Bescheides offen, die geeignet wären den Bf in der Verfolgung seiner Rechte zu beeinträchtigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053). Die Wendung "Zur-Last-Legen" hat je nachdem, in welchem Zusammenhang sie gebraucht wird, eine unterschiedliche Bedeutung. In einer Aufforderung zur Rechtfertigung (oder in einer Anzeige) bringt sie einen Vorwurf (eine Anschuldigung) zum Ausdruck, im Spruch eines Straferkenntnisses einen als erwiesen angenommenen Sachverhalt iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.