Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

93/11/0226

Rechtssatz

Wenn auch ein länger zurückliegendes Gutachten im Rahmen des zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr verwendet werden darf, ist es der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, daß die Gutachten im Einklang stehen.