Verwaltungsgerichtshof
22.11.1994
93/11/0226
Wenn auch ein länger zurückliegendes Gutachten im Rahmen des zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr verwendet werden darf, ist es der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, daß die Gutachten im Einklang stehen.