Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/11/0173
GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0035 1
Beruft sich der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG darauf, er habe sich zur Tatzeit (hinsichtlich Verletzungen des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG im Zusammenhang mit bestimmten Auflagen des die konkrete Betriebsanlage betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides) im Urlaub befunden, habe jedoch für die Zeit seiner Abwesenheit seinen Stellvertreter "entsprechend instruiert und angewiesen, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften, wozu auch der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gehört, einzuhalten", so vermag er allein damit mangelndes Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht glaubhaft zu machen, mangelt es doch an der konkreten Dartuung, daß auch für die Überwachung des Stellvertreters hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der diesem übertragenen Aufgaben gesorgt worden sei (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0345). Auf eine Kontrolle durch den Filialinspektor allein hätte sich der verantwortliche Beauftragte dabei nicht ohne weiteres verlassen dürfen.