Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/11/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 7

Stammrechtssatz

Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person (hier: Krankenanstalten-GmbH) einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen. Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere Paragraph 9, VStG stellt eine solche nicht dar.