Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Geschäftszahl

93/11/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/20 91/19/0201 4

Zusatz: Die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung ist erforderlich

Stammrechtssatz

Das Erteilen von Weisungen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften stellt nur einen Teil des betrieblichen Kontrollsystems in einem Transportunternehmen dar; diese Maßnahme reicht für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen (insbesondere ins Ausland und den damit in der Regel gegebenen Möglichkeiten flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker) die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247; E 2.7.1990, 90/19/0054).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/11/0089 bis 0091