Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1993

Geschäftszahl

93/11/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0184 1

Stammrechtssatz

Die Partei hat keinen Anspruch auf eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis B 4.4.1957, 505/57, VwSlg 4323 A/1957).