Verwaltungsgerichtshof
28.09.1993
93/11/0040
Der Erstbehörde ist es nicht verwehrt, in dem über die Vorstellung des Inhabers der Lenkerberechtigung eingeleiteten Verfahren den Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung gegenüber dem Mandatsbescheid isofern auszuwechseln, als anstelle der fehlenden körperlichen Eignung infolge nicht ausreichender Sehschärfe andere gesundheitsbezogene Umstände (psychoorganische Schädigungen) zum Gegenstand der Ermittlungen und in der Folge zum Anlaß für die Aufrechterhaltung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemacht werden.