Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

93/11/0013

Rechtssatz

Wenn auch die Einholung einer förmlichen Gegenschrift in einem Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, so hat der betreffende unabhängige Verwaltungssenat im Falle der Erstattung einer Gegenschrift die Pflicht, diese dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt ein Vorbringen zu erstatten.