Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0235

Rechtssatz

Den gesundheitsbezogenen Hinweisen "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem" kommt ein Aussagegehalt in Richtung Verhütung von Krankheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG zu. Unter dem Immunsystem wird vom nicht fachkundigen Durchscnittsbetrachter, auf dessen Auffassung es hier ankommt, die Gesamtheit der körpereigenen Abwehrkräfte gegen Krankheiten bzw Krankheitserreger und körperfremde Stoffe verstanden; unter dem "Aktivieren" des Immunsystems wird im vorliegenden Zusammenhang das Ingangsetzen bzw die Steigerung dieser Abwehrkräfte verstanden werden. Die Hinweise umfassen somit zwar eine Aussage in Richtung der Beeinflussung von Körperfunktionen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG, erschöpfen sich darin aber nicht; im Vordergrund steht ein Aussagegehalt in Richtung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG beschriebenen Wirkungen. Die beantragten Angaben bedeuteten somit eine subjektive Zweckbestimmung des Produktes, aus der dessen Arzneimitteleigenschaft folgte; sie durften somit nicht auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassen werden.