Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0235

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, AMG stellt im Zusammenhang mit der "subjektiven Zweckbestimmung" ("nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist") auf die Verkehrsauffassung ab; es ist somit der Gesamteindruck der Mitteilung maßgeblich, der sich bei flüchtiger Betrachtung beim Durchschnittskonsumenten ergibt.