Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
93/10/0235
Paragraph eins, Absatz eins, AMG stellt im Zusammenhang mit der "subjektiven Zweckbestimmung" ("nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist") auf die Verkehrsauffassung ab; es ist somit der Gesamteindruck der Mitteilung maßgeblich, der sich bei flüchtiger Betrachtung beim Durchschnittskonsumenten ergibt.