Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
93/10/0227
Bringt der Bf vor, der Wiederbewaldungsauftrag betreffe auch eine seit jeher als Weg benutzte Fläche, so ist eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unter dem Gesichtspunkt geboten, ob ein Weg (eine Bringungsanlage; vergleiche Paragraph 59, ForstG 1975) vorliegt, der im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald steht und iSd Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975 dessen Bewirtschaftung dient, sofern dies der ordnungsgemäße forstliche Betrieb erfordert
vergleiche Bobek-Plattner-Reindl, FG-MSA 42, Anmerkung 5 zu Paragraph eins und Anmerkung 3 Litera b, sublit ba zu Paragraph 13,, und E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979). Diesfalls käme es für die betreffende Wegfläche auf die Dauer der besonderen Nutzung zu einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht nach Paragraph 13, ForstG 1975. Andererseits ist die Waldeigenschaft der strittigen Fläche - sofern die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer forstlichen Bringungsanlage nicht vorlagen - unter dem Gesichtspunkt einer mindestens 15 Jahre vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975; zur Berechnung des Zeitraumes Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191) dauernden ständigen Nutzung als Weg und einer damit verbundenen Entziehung des Bodens aus der Waldkultur zu prüfen.