Verwaltungsgerichtshof
24.01.1994
93/10/0221
Zwar trifft den Waldeigentümer die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, daß der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müßte (Hinweis E 9.2.1967, 982/66, VwSlg 7078 A/1967, E 6.7.1978, 1579/77).