Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1994

Geschäftszahl

93/10/0192

Rechtssatz

Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen; ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von dem auf der Rodefläche geplanten Projekt auf den umgebenden Wald ausgehen, ist nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (Hinweis E 6.4.1987, 87/10/0039, VwSlg 12435 A/1987, E 28.3.1988, 87/10/0140 und E 1.7.1991, 90/10/0203).