Verwaltungsgerichtshof
24.01.1994
93/10/0192
Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (Paragraph 14, Absatz 3, ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m (Paragraph 14, Absatz 4, ForstG 1975) in Betracht kommen (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038, und E 28.3.1988, 87/10/0140).