Verwaltungsgerichtshof
24.01.1994
93/10/0192
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (Paragraph 19, Absatz 5, Litera d, ForstG 1975), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel DER MIT IHREN INTERESSEN VERBUNDENEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (Hinweis E 11.9.1984, 82/07/0065, E 21.12.1987, 87/10/0051 und E 16.5.1988, 88/10/0067, hier kommt das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Mißachtung des Deckungsschutzes iSd Paragraph 14, Absatz 3, ForstG 1975 in Betracht; Hinweis E 28.9.1982, 82/07/0106, VwSlg 10835 A/1982).