Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1993

Geschäftszahl

93/10/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0002 2

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör steht nur Parteien zu und seine Verletzung kann nur von Verfahrensparteien geltend gemacht werden.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 13.12.1993 93/10/0191