Verwaltungsgerichtshof
30.06.1997
93/10/0157
Bloße Interessengemeinschaften sind mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen. Die namens einer Interessengemeinschaft (hier: es handelte sich um die Gemeinschaft der Eigentümer verschiedener, vom naturschutzbehördlichen Verfahren betroffenen Grundstücke) erhobene Beschwerde ist daher schon mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen (Hinweis EB B 30.6.1988, 86/08/0204).