Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/10/0138
Nach Paragraph 29, Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 kommt es auf die Nachfolge in der Ordination des praktischen Arztes (der Inhaber einer Hausapothekenbewilligung war) und nicht auf unmittelbare zeitliche Anknüpfung (ohne nennenswerte Vakanz; hier: neun Monate) in der Haltung der Hausapotheke an (Hinweis E 28.9.1992, 87/08/0236). Gegen die gegenteilige Auffassung sprechen Sachlichkeitsgesichtspunkte; hätte es diesfalls doch die Verwaltungsbehörde (bzw ein dem Hausapothekenbewilligungsverfahren beizuziehender Konkurrent) in der Hand, den Eintritt des Nachfolgetatbestandes durch eine Verzögerung des Bewilligungsverfahrens zu verhindern.