Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/10/0138
Hinsichtlich der Frage, ob eine Filialapotheke eine "öffentliche Apotheke" iSd Paragraph 29, Absatz eins, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 und Paragraph 29, Absatz 4, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 ist, sind die maßgebenden Begriffe an Hand der Terminologie des Apothekenrechtes - und nicht auf Grund von Normen anderer Regelungsbereiche (hier StVO) - auszulegen. Schon in Paragraph 24, Absatz eins, ApG in der Fassung BGBl 1984/502, wo die Grundlage für das Rechtsinstitut der Filialapotheke gelegt wird, werden die Begriffe "öffentliche Apotheke" und "Filialapotheke" als Gegensatzpaar verwendet. In zahlreichen weiteren Vorschriften normiert das ApG unterschiedliche Voraussetzungen für Errichtung bzw Betrieb von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken (Hinweis Paragraph 24, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 27, ApG in der Fassung BGBl 1984/502).