Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0136

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert, daß im Spruch des Bescheides auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 4, VStG eindeutig hingewiesen wird; ebenso ist die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, die der Beschuldigte infolge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu verantworten hat, erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X02