Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0128

Rechtssatz

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5

(RIS: abwh)