Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0128

Rechtssatz

Gegen die Gesetzmäßigkeit der LSchV Siezenheimer Au 1981 bestehen unter Bedachtnahme auf den Inhalt von Befund und Gutachten der im Verordnungsverfahren beigezogenen Sachverständigen keine Bedenken.