Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
93/10/0128
Der Umstand, daß die Anlage von Golfplätzen durch Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, letzter Halbsatz der im Jahre 1980 außer Kraft getretenen LSchV Siezenheimer Au 1976 ausdrücklich aus dem in Paragraph 3, Absatz eins, LSchV Siezenheimer Au 1976 normierten Katalog der als schädigende Eingriffe untersagten Maßnahmen ausgenommen war, erlaubt es nicht, die in Geltung stehenden Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, LSchV Siezenheimer Au 1981 in Verbindung mit Paragraph 2, Slbg LSchV Allg) entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut in der Richtung auszulegen, daß kein Konflikt zwischen der Nutzung eines Teiles des Landschaftsschutzgebietes als Golfplatz und den Zielen der Unterschutzstellung bestehen könne. Der Umstand, daß die LSchV Siezenheimer Au 1976 die "Anlage von Golfplätzen" von der Bewilligungspflicht ausgenommen hatte, bietet mangels eines entsprechenden Anhaltspunktes im Wortlaut oder in den Materialien keinen Beleg dafür, daß der Wille des Verordnungsgebers des Jahres 1981 darauf gerichtet gewesen wäre, diese Ausnahme beizubehalten. Für die dem Mitbeteiligten vorschwebende, einer berichtigenden Auslegung gleichkommende "gesetzeskonforme Interpretation" der LSchV Siezenheimer Au 1981 besteht somit kein Raum.