Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0128

Rechtssatz

Dem verfassungsrechtlichen Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit entspricht eine gesetzliche Regelung nur dann, wenn eine getroffene Entscheidung anhand des Gesetzes auf ihre Legalität

geprüft werden kann. Dies wäre nicht der Fall, hätten Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 den Inhalt, daß die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf seiten des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens (oder auch auf andere Weise) im Zuge der nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher nachvollziehbare Vergleichsmaßstab die Überprüfung einer Entscheidung zuließe, bei der öffentliche Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens um das Gewicht von Ausgleichsmaßnahmen, die das Landschaftdsbild oder den Naturhaushalt betreffen, zu "vermehren" und das Ergebnis dieses gedanklichen Vorganges gegen das öffentliche Interesse am Naturschutz abgewogen werden müßte.