Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0128

Rechtssatz

Gelangte die Berufungsbehörde im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung entgegen der Auffassung der Behörde erster Instanz zum Ergebnis, daß die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens jenen des Naturschutzes lediglich gleichwertig wären, kann auf der Grundlage von Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden. Im Beschwerdefall beruht die von der Berufungsbehörde erteilte Bewilligung - abweichend von der erstinstanzlichen Bewilligung - auf Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993. Die Anwendung dieser Vorschrift setzte die Feststellung eines im Beschwerdefall nicht zm Gegenstand des Bescheides der ersten Instanz und der Berufung gehörenden Sachverhaltes, nämlich der in Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen und deren Bewertung im Rahmen eines Abwägungsvorganges voraus, der getrennt von der Interessenabwägung nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 durchzuführen ist. Es handelte sich somit nicht lediglich um eine von der rechtlichen Qualifikation durch die erste Instanz abweichende rechtliche Beurteilung eines identen Sachverhaltes bzw eines solchen Sachverhaltes, dessen Änderungen den Rahmen einer geringfügigen, das Wesen des Vorhabens nicht berührenden Modifikation des Projektes nicht überschreiten. Der angefochtene Bescheid ist somit schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde die ihr durch die "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeräumte Entscheidungsbefugnis überschritten hat.