Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
93/10/0128
Die Behörde hat die Vertretungsbefugnis der für die Salzburger Umweltanwaltschaft einschreitenden Personen nach Paragraph 10, AVG zu beurteilen. Soweit in den nach Paragraph 2, Absatz eins, Slbg UmweltanwaltschaftsG die Anerkennung einer Einrichtung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft aussprechenden Bescheiden bzw in gesonderten Bescheiden auf die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen namens der Landesumweltanwaltschaft Bezug genommen wird, sind diese Bescheide lediglich deklarativ. Ob die Bevollmächtigung einer natürlichen Person seitens der Salzburger Landesumweltanwaltschaft bescheidmäßig festgestellt wird, ist ohne Bedeutung, weil die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung weder im allgemeinen noch im vorliegenden Fall von einer bescheidmäßigen Feststellung bzw "Kundmachung" derselben abhängt.