Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
93/10/0128
Paragraph 2, Absatz eins, Slbg UmweltanwaltschaftsG läßt die Anerkennung einer "Einrichtung" als Landesumweltanwaltschaft zu. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß mit dem Begriff der "Einrichtung" auf eine juristische oder natürliche Person bzw eine Mehrzahl bestimmter Personen Bezug genommen werde. Es widerspricht somit nicht dem Gesetz, eine von einem bestimmten Rechtsträger - der im vorliegenden Fall im Bescheid konkret bezeichnet wird - zu führende, zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes bestimmte organisatorische Einheit, der als solcher Rechtspersönlichkeit nicht zukommt, als Landesumweltanwaltschaft anzuerkennen.
Siehe jedoch:
95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5;