Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0100

Rechtssatz

Die in Paragraph 20, LMG 1975 normierte Vorsorgepflicht ist nicht erst dann in strafbarer Weise verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluß Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Lebensmittels nach sich gezogen hatte; vielmehr genügt die abstrakte Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln (Hinweis: E 21.1.1993, 92/10/0190).