Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
93/10/0100
Die Behauptung des verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG, er sei im Tatzeitpunkt nicht im Betrieb gewesen (hier wegen Urlaubs), ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es Sache des verantwortlichen Beauftragten, glaubhaft zu machen, für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere, daß für die Überwachung der Stellvertreter des verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben gesorgt wurde. Auf eine Kontrolle durch Dritte darf sich der verantwortliche Beauftragte nicht verlassen (Hinweis: E 8.7.1993, 93/18/0035 und E 23.3.1992, 91/19/0382).