Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/10/0093

Rechtssatz

Es fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, eine Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, Vlbg LSchG 1982 in der Fassung LGBl 1988/22 vom Vorliegen "fundamentaler" öffentlicher Interessen abhängig zu machen, soweit damit ein vom Begriff der "anderen öffentlichen Interessen" (Hinweis Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz Vlbg LSchG 1982 in der Fassung LBGl 1988/22) abweichender Maßstab eingeführt werden soll.