Aus § 66 Abs 1 AVG kann kein Verbot der Verwertung solcher Beweisergebnisse abgeleitet werden, die sich im Zuge von zunächst als nicht "notwendig" erscheinenden Erhebungen ergeben.Aus Paragraph 66, Absatz eins, AVG kann kein Verbot der Verwertung solcher Beweisergebnisse abgeleitet werden, die sich im Zuge von zunächst als nicht "notwendig" erscheinenden Erhebungen ergeben.