Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/10/0093

Rechtssatz

Aus Paragraph 66, Absatz eins, AVG kann kein Verbot der Verwertung solcher Beweisergebnisse abgeleitet werden, die sich im Zuge von zunächst als nicht "notwendig" erscheinenden Erhebungen ergeben.