Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

93/10/0093

Rechtssatz

Selbst wenn allgemein verbindliche Vorschriften über die örtliche Anordnung von Ankündigungstafeln in bestimmten Abständen zu Raststätten an Schnellstraßen bestünden, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um solche, die eine "Verpflichtung zur Bezeichnung von Betriebsstätten udgl" iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, Vlbg LSchG 1982 in der Fassung LGBl 1988/022 begründeten.