Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/10/0093
Die Äußerung einer Rechtsansicht der belangten Behörde in einem Vorhalt (hier einem Beschilderungsprojekt bzw einem bundeseinheitlichen Standard komme keine rechtliche Verbindlichkeit zu) ist (mangels einer Wirkung in der von der Beschwerde unterstellten Richtung eines "Beweisausschlusses") nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in Rechten zu verletzen.