Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1994

Geschäftszahl

93/10/0092

Rechtssatz

Auch eine in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides hat in Ansehung der Wahrung der Frist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG die Wirkung der Erlassung dieses Bescheides (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0071).