Verwaltungsgerichtshof
21.02.1994
93/10/0092
Auch eine in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides hat in Ansehung der Wahrung der Frist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG die Wirkung der Erlassung dieses Bescheides (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0071).