Verwaltungsgerichtshof
05.07.1993
93/10/0085
Soweit die entgegenstehenden (öffentlichen und sonstigen) Interessen nicht auf der Hand liegen, bedarf es eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens des Antragstellers (Hinweis E 8.2.1988, 87/10/0152). Dies gilt nicht nur für das Vorliegen eines anderen Interesses an sich, sondern auch für dessen Intensität.