Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Geschäftszahl

93/10/0081

Rechtssatz

Daß Anlagen (Trapezgerinne mit Absetzbecken, Zufahrtsweg), die dem Betrieb und der Erhaltung einer Autobahn dienen, im öffentlichen Interesse des Straßenverkehrs gelegen sind, besagt noch nichts darüber, ob dies auch für die konkrete Ausgestaltung solcher Anlagen zutrifft. Ein solches Urteil setzt eine Prüfung der betreffenden Anlage am Maßstab des Paragraph 17, ForstG 1975 voraus. Ein Indiz - das der Forstbehörde allerdings eine selbständige Prüfung und Bewertung nicht gänzlich ersparen würde (Hinweis E 15.6.1992, 92/10/0002) - für die Annahme, die verfahrensgegenständlichen Anlagen seien im öffentlichen Interesse des Straßenverkehrs gelegen, könnte es sein, wenn diese Anlagen in Umfang und Ausgestaltung denen entsprächen, für die in den Bescheiden des Landeshauptmannes die Enteignung zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) ausgesprochen wurde.