Verwaltungsgerichtshof
20.09.1993
93/10/0081
GRS wie VwGH E 1993/01/18 91/10/0068 2
Die von Paragraph 17, ForstG 1975 vorgeschriebene Interessenabwägung setzt voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (Hinweis E 30.4.1992, 91/10/0156).