Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Geschäftszahl

93/10/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/18 91/10/0068 2

Stammrechtssatz

Die von Paragraph 17, ForstG 1975 vorgeschriebene Interessenabwägung setzt voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (Hinweis E 30.4.1992, 91/10/0156).