Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
93/10/0079
Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 ergibt sich, daß es sich zum einen um " besonders wichtige" öffentliche Interessen handeln muß, zum anderen, daß die das derart eingegrenzte öffentliche Interesse verwirklichende Maßnahme "unmittelbar" wirksam sein muß (Hinweis E 12.3.1984, 81/10/0010, VwSlg 11355 A/1984).