Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

93/10/0078

Rechtssatz

Die Wortfolge im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ("wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird") kann nicht so ausgelegt werden, daß eine Beeinträchtigung des Versorgungspotentials einer bestehenden öffentlichen Apotheke durch eine geplante neue Apotheke nur dann den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt, wenn allein durch die Umlenkung von Nachfrage von der bestehenden zur geplanten Apotheke das Versorgungspotential der Erstgenannten auf weniger als 5500 absinkt, während eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5500 Personen abgesunkenen Versorgungspotentials irrelevant wäre. Vielmehr ist aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG (arg a minori ad maius) zu folgern, daß nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5500 auf unter 5500 Personen, sondern umsomehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5500 Personen liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession führen muß.